Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
PRECUPA GmbH – Präzisionsformenbau (Stand 26.05.2025)
D-83674 Gaißach, Weidenstrasse 10, Tel +49 8041/7804-0
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen,
gelten ausschließlich nachstehende Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden haben
keine Wirksamkeit.
1.3 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gehen sinngemäß auch für die
Erbringung von Leistungen. Erfasst sind Kaufverträge, ebenso wie Werk(lieferungs)verträge.
1.4 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen.
1.5 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von
§ 310 Absatz 1 BGB.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots-, Projekt-, Zeichnungsunterlagen, Muster, etc. sind streng vertraulich zu
behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns unverzüglich
zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald die der Bestellung folgende schriftliche
Auftragsbestätigung dem Besteller zugegangen ist.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben, sowie sonstige schriftliche oder
mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie
Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer
schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich,
wenn diese von uns gesondert anerkannt werden.
4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer.
Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben
werden, trägt diese der Besteller.
Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, sowie eine allenfalls vom Besteller
gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und
Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behalten wir uns eine entsprechende
Preisänderung vor.
4.3 Sollten sich die Kosten im Vergleich zu den vereinbarten Preisen, insbesondere aufgrund von
Kollektivverträgen, Materialpreissteigerungen (etwa einer Erhöhung der entsprechenden
Notierungen an der Londoner Metallbörse, LME — London Metal Exchange) etc. bis zum Zeitpunkt
der Lieferung erhöhen, so sind wir berechtigt die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für
die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach der Erstbemusterung Kostenerhöhungen
(auch infolge der Beistellung fehlerhafter Formen durch den Besteller) im Ausmaß von über 10 %
ergeben, werden wir den Besteller davon unverzüglich verständigen. Wir treten mit dem Besteller in
neuerliche Preisverhandlungen ein, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Preisanpassung zu
vereinbaren.
4.5 Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und
auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen,
deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür
keiner besonderen Mitteilung an den Besteller bedarf.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen
Voraussetzungen.
c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistenden Anzahlungen oder Sicherheit
erhalten.
5.2 Behördliche Genehmigungen und sämtliche andere für die Ausführung von Anlagen erforderliche
Genehmigungen Dritter sind vom Besteller zu erwirken (Muster)teile und (Muster)material wie
Eingießteile, bereits bestehende Gießformen etc. sind vom Besteller rechtzeitig, spätestens jedoch
eine Woche vor Bemusterung zur Verfügung zu stellen.
5.3 Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf
Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle
Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert
sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen,
bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und
Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte (insb. Streik
und Arbeitskampf), sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese
vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei
Zulieferanten eintreten.
5.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein
Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der
Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist.
5.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von
uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug
nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.7 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
5.8 Geraten wir mehr als 6 Wochen in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass
ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist – eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von
0,5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Waren für jede vollendete Woche des Verzugs
verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieses Lieferwerts.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Eine hiervon abweichende vertragliche Regelung zum Lieferverzug – insbesondere im Rahmen
individueller Vereinbarungen oder projektbezogener Verträge – bleibt ausdrücklich vorbehalten und
geht dieser Bestimmung im Zweifel vor.
5.9 Soweit bei Teilverzug ein Interessefortfall nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages, sondern nur
hinsichtlich des noch ausstehenden Teiles besteht, kann der Besteller nicht vom gesamten Vertrag
zurücktreten, sondern seine Gegenleistung in dem Verhältnis mindern, in dem die ausstehende
Teilleistung zur Gesamtleistung steht.
5.10 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder durch Umstände, die von uns nicht zu
vertreten sind, verzögert, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk
mindestens jedoch 1,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
6.2 Nutzung und Gefahr gehen mit der Absendung der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den
Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Teillieferung handelt, wenn die Lieferung im
Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport von uns durchgeführt oder organisiert und
geleitet wird.
6.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Geschäftssitz, auch dann, wenn die
Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
7. Abnahmeprüfung
7.1 Sofern der Besteller eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit uns ausdrücklich bei
Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen
getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. einem von uns zu
bestimmenden Ort während unserer Normalarbeitszeit durchzuführen. Dabei ist die für die
Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
7.2 Die Abnahmebereitschaft wird dem Besteller schriftlich gemeldet. Innerhalb von 2 Wochen nach
Meldung der Abnahmebereitschaft, muss die Abnahme durchgeführt werden. Sollte dieser Zeitraum
aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, überschritten werden, gilt die Lieferung mit Ablauf
der Frist als mängelfrei abgenommen. Dasselbe gilt für den Fall der vorzeitigen Nutzung der Lieferung
bzw. Teilen hiervon.
7.3 Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die
Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des
Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen.
7.4 Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, sind wir
verpflichtet, unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des
Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann die Abnahme nur bei Vorliegen eines nicht
geringfügigen Mangels verweigern und eine Wiederholung der Prüfung verlangen.
8. Zahlung
8.1 Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gilt für die Fälligkeit des
Preises folgendes:
Werkzeuge und Formen: 30 % bei Auftragserteilung, 50 %, bei Erstmusterung, 20 % 10 Tage nach
Rechnungsdatum/Freigabe, jedoch spätestens 30 Tage nach Bemusterung jeweils rein netto
Spritzgießteile: 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto.
8.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura
fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere
Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für
die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
8.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung auf das von uns bekannt
gegebene Konto zu leisten. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen gehen zu
Lasten des Bestellers.
8.4 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller
nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie verfügen können.
8.6 Ist der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir
unbeschadet unserer sonstigen Rechte
a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen
Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit
Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz pro Monat verrechnen, sofern wir nicht
darüberhinausgehende Kosten nachweisen. In jedem Fall sind wir berechtigt, vorprozessuale Kosten,
insbesondere die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung erforderlichen Mahn- und
Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
9. Eigentumsvorbehaltssicherung
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen
den Besteller gerichteter Forderungen, einschließlich künftig entstehender Forderungen aus den
gegenseitigen Geschäftsbeziehungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns, liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers — abzüglich angemessener Verwertungskosten —
anzurechnen.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Die aus einem Schadenfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen
den Versicherer, tritt der Besteller hiermit schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur
Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen damit wir eine Drittwiderspruchsklage (§771 ZPO) erheben können. Erstattet der
Dritte die dabei entstehenden und außergerichtlichen Kosten nicht, haftet der Besteller für den
Ausfall.
9.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura
Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura
Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.9 Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Anforderung Zugang zu denjenigen Räumlichkeiten zu
gewähren, in denen sich die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware befindet, sofern
a) der Besteller mit vertraglichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist,
b) eine sonstige Pflichtverletzung vorliegt oder
c) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder bevorsteht.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Ausübung dieses
Rechts erfolgt unter Beachtung der berechtigten Interessen des Bestellers und unter Wahrung seines
Hausrechts. Die Rücknahme stellt – sofern nicht ausdrücklich erklärt – keinen Rücktritt vom Vertrag
dar. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt unberührt.
9.10 Bei Lieferung ins Ausland behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Sofern das jeweilige ausländische Recht eine
Eigentumsvorbehaltsregelung in der hier vorgesehenen Form nicht kennt, sind wir berechtigt,
andere, rechtlich zulässige Sicherungsrechte geltend zu machen. Der Besteller verpflichtet sich, bei
sämtlichen erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere zur Eintragung oder Registrierung
von Eigentumsvorbehalten oder vergleichbaren Sicherungsrechten, soweit dies nach dem jeweiligen
nationalen Recht zur Wirksamkeit erforderlich ist.
10. Mängelhaftung
10.1 Wir haften bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen für jeden Mangel an der
Kaufsache nach den folgenden Bestimmungen. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten,
Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht gem. Ziffer 3.2 in den
Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Mängelansprüche abgeleitet werden.
10.2 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung
(Mangelbeseitigung bzw. Lieferung einer neuen mangelfreien Sache) oder zur Minderung des
Kaufpreises verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, Rücktritt zu
verlangen.
10.4 Wir tragen die Kosten der Nacherfüllung. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
10.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
10.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, sofern gesetzlich nichts anderes
vorgeschrieben ist, 12 Monate ab Gefahrübergang.
Hiervon unberührt bleibt die gesetzliche längere Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
wenn die Kaufsache für ein Bauwerk verwendet wurde und dort ein Mangel auftritt, der das Bauwerk
betrifft.
10.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§445a, 445b BGB bleibt unberührt, sie
beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
10.11 Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf
bedingungsmäßige Ausführung. Dasselbe gilt für den Fall der Abnahme einer von uns gefertigten
Zeichnung bzw. für die Freigabe eines von uns erstellten Konstruktionsvorschlages durch den
Besteller, sofern Letzterer erkennbar über die nötige Fachkompetenz verfügt.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der
Ansprüche, die uns gegen den Verkäufer des Fremderzeugnisses zustehen.
10.12 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkter
Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse
und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns angegebene Leistung,
nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
entstehen, dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Besteller beigestelltes Material zurückzuführen
sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen
Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernehmen wir keine Gewähr.
10.13 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Besteller
selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen
Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
11.Rücktritt vom Vertrag
11.1 Unabhängig von unseren sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus
Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemesseneren
Nachfrist weiter verzögert wird.
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstanden sind und dieser auf
unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der in Ziffer 5.4 angeführten Umstände insgesamt
mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
11.2 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus
obigen Gründen erklärt werden.
11.3 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein
Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichendem Vermögen abgewiesen wird,
ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11.4 Unbeschadet unsere Schadensersatzansprüche einschließlich vorprozessualer Kosten sind im
Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und
zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Besteller noch nicht übernommen
wurde, sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. An Stelle dessen steht uns auch das
Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
11.5 Sonstige rechtliche Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
12. Gesamthaftung
12.1 Eine über die Regelungen in Ziffer 5 und Ziffer 10 hinausgehende Haftung auf Schadensersatz –
gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, aus sonstigen
Pflichtverletzungen oder aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB.
12.2 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter sowie Erfüllungsund
Verrichtungsgehilfen.
12.3 Schadensersatzansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn Schäden auf der Nichtbeachtung
von Bedienungsanleitungen, Montage- oder Inbetriebnahmevorschriften oder behördlichen
Zulassungsvorgaben beruhen.
12.4 Soweit Vertragsstrafen vereinbart und verwirkt wurden, sind weitergehende
Schadensersatzansprüche des Bestellers insoweit ausgeschlossen.
12.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen,
c) sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
13.1 Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt, hat uns der Besteller bei allfälliger Verletzung
von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
13.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben
ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum und
unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung,
Nachahmung, Wettbewerb usw. Ziffer 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
14. Datenschutz + Geheimhaltung
14.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Bestellers ausschließlich im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wir
sind berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu erheben, zu
speichern, zu übermitteln, zu verarbeiten und zu löschen, soweit dies zur Vertragsabwicklung
erforderlich ist.
Hinweis: Unsere ausführliche Datenschutzerklärung ist diesem Dokument separat beigefügt bzw.
steht Ihnen separat zur Verfügung.
14.2 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen
– insbesondere personenbezogene Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – streng
vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung
zur Offenlegung besteht.
15. Vertragsstrafe
15.1 Für den Fall, dass der Besteller vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten aus Ziffer 2.2
und 14.2 dieser Vereinbarung verstößt, wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von EUR 200.000
vereinbart. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist auch bei wiederholten Verstößen zulässig. Die
Vertragsstrafe wird unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens fällig.
15.2 Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. In
diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, den über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden nach
den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
15.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.
16. Allgemeines
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
17. Gerichtsstand und Recht
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland; die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.