Precupa – Präzisionsformenbau

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

PRECUPA GmbH – Präzisionsformenbau (Stand 26.05.2025)

D-83674 Gaißach, Weidenstrasse 10, Tel +49 8041/7804-0

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen,

gelten ausschließlich nachstehende Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren

Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn,

wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten

auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen

abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages

getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden haben

keine Wirksamkeit.

1.3 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gehen sinngemäß auch für die

Erbringung von Leistungen. Erfasst sind Kaufverträge, ebenso wie Werk(lieferungs)verträge.

1.4 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen.

1.5 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von

§ 310 Absatz 1 BGB.

2. Angebot

2.1 Unsere Angebote gelten als freibleibend.

2.2 Sämtliche Angebots-, Projekt-, Zeichnungsunterlagen, Muster, etc. sind streng vertraulich zu

behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich

gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns unverzüglich

zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald die der Bestellung folgende schriftliche

Auftragsbestätigung dem Besteller zugegangen ist.

3.2 Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben, sowie sonstige schriftliche oder

mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie

Bezug genommen wird.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer

schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich,

wenn diese von uns gesondert anerkannt werden.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer.

Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben

werden, trägt diese der Besteller.

Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, sowie eine allenfalls vom Besteller

gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und

Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behalten wir uns eine entsprechende

Preisänderung vor.

4.3 Sollten sich die Kosten im Vergleich zu den vereinbarten Preisen, insbesondere aufgrund von

Kollektivverträgen, Materialpreissteigerungen (etwa einer Erhöhung der entsprechenden

Notierungen an der Londoner Metallbörse, LME — London Metal Exchange) etc. bis zum Zeitpunkt

der Lieferung erhöhen, so sind wir berechtigt die Preise entsprechend anzupassen.

4.4 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für

die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach der Erstbemusterung Kostenerhöhungen

(auch infolge der Beistellung fehlerhafter Formen durch den Besteller) im Ausmaß von über 10 %

ergeben, werden wir den Besteller davon unverzüglich verständigen. Wir treten mit dem Besteller in

neuerliche Preisverhandlungen ein, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Preisanpassung zu

vereinbaren.

4.5 Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und

auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen,

deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür

keiner besonderen Mitteilung an den Besteller bedarf.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung

b) Datum der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen

Voraussetzungen.

c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistenden Anzahlungen oder Sicherheit

erhalten.

5.2 Behördliche Genehmigungen und sämtliche andere für die Ausführung von Anlagen erforderliche

Genehmigungen Dritter sind vom Besteller zu erwirken (Muster)teile und (Muster)material wie

Eingießteile, bereits bestehende Gießformen etc. sind vom Besteller rechtzeitig, spätestens jedoch

eine Woche vor Bemusterung zur Verfügung zu stellen.

5.3 Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf

Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle

Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert

sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen,

bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und

Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte (insb. Streik

und Arbeitskampf), sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese

vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei

Zulieferanten eintreten.

5.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein

Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den

gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der

Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in

Fortfall geraten ist.

5.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von

uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein

Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug

nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere

Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.7 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende

Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem

Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt.

5.8 Geraten wir mehr als 6 Wochen in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass

ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist – eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von

0,5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Waren für jede vollendete Woche des Verzugs

verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieses Lieferwerts.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, der

Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Eine hiervon abweichende vertragliche Regelung zum Lieferverzug – insbesondere im Rahmen

individueller Vereinbarungen oder projektbezogener Verträge – bleibt ausdrücklich vorbehalten und

geht dieser Bestimmung im Zweifel vor.

5.9 Soweit bei Teilverzug ein Interessefortfall nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages, sondern nur

hinsichtlich des noch ausstehenden Teiles besteht, kann der Besteller nicht vom gesamten Vertrag

zurücktreten, sondern seine Gegenleistung in dem Verhältnis mindern, in dem die ausstehende

Teilleistung zur Gesamtleistung steht.

5.10 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder durch Umstände, die von uns nicht zu

vertreten sind, verzögert, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der

Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk

mindestens jedoch 1,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet.

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

6.1 Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

6.2 Nutzung und Gefahr gehen mit der Absendung der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den

Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Teillieferung handelt, wenn die Lieferung im

Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport von uns durchgeführt oder organisiert und

geleitet wird.

6.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Geschäftssitz, auch dann, wenn die

Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

7. Abnahmeprüfung

7.1 Sofern der Besteller eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit uns ausdrücklich bei

Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen

getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. einem von uns zu

bestimmenden Ort während unserer Normalarbeitszeit durchzuführen. Dabei ist die für die

Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

7.2 Die Abnahmebereitschaft wird dem Besteller schriftlich gemeldet. Innerhalb von 2 Wochen nach

Meldung der Abnahmebereitschaft, muss die Abnahme durchgeführt werden. Sollte dieser Zeitraum

aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, überschritten werden, gilt die Lieferung mit Ablauf

der Frist als mängelfrei abgenommen. Dasselbe gilt für den Fall der vorzeitigen Nutzung der Lieferung

bzw. Teilen hiervon.

7.3 Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die

Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des

Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen.

7.4 Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, sind wir

verpflichtet, unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des

Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann die Abnahme nur bei Vorliegen eines nicht

geringfügigen Mangels verweigern und eine Wiederholung der Prüfung verlangen.

8. Zahlung

8.1 Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gilt für die Fälligkeit des

Preises folgendes:

Werkzeuge und Formen: 30 % bei Auftragserteilung, 50 %, bei Erstmusterung, 20 % 10 Tage nach

Rechnungsdatum/Freigabe, jedoch spätestens 30 Tage nach Bemusterung jeweils rein netto

Spritzgießteile: 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto.

8.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura

fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere

Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für

die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

8.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung auf das von uns bekannt

gegebene Konto zu leisten. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen gehen zu

Lasten des Bestellers.

8.4 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller

nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie verfügen können.

8.6 Ist der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir

unbeschadet unserer sonstigen Rechte

a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen

Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

b) sämtliche offene Forderungen fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit

Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz pro Monat verrechnen, sofern wir nicht

darüberhinausgehende Kosten nachweisen. In jedem Fall sind wir berechtigt, vorprozessuale Kosten,

insbesondere die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung erforderlichen Mahn- und

Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen

den Besteller gerichteter Forderungen, einschließlich künftig entstehender Forderungen aus den

gegenseitigen Geschäftsbeziehungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,

insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der

Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies

ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns, liegt stets ein Rücktritt vom

Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös

ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers — abzüglich angemessener Verwertungskosten —

anzurechnen.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er

verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum

Neuwert zu versichern. Die aus einem Schadenfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen

den Versicherer, tritt der Besteller hiermit schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur

Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sofern Wartungs- und

Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig

durchführen.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen damit wir eine Drittwiderspruchsklage (§771 ZPO) erheben können. Erstattet der

Dritte die dabei entstehenden und außergerichtlichen Kosten nicht, haftet der Besteller für den

Ausfall.

9.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er

tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.)

unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte

erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung

weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der

Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen

Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät

und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder

Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns

die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen

Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die

Abtretung mitteilt.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns

vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so

erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura

Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der

Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die

unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so

erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura

Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der

Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache

anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der

Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die

durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit

freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr

als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9.9 Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Anforderung Zugang zu denjenigen Räumlichkeiten zu

gewähren, in denen sich die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware befindet, sofern

a) der Besteller mit vertraglichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist,

b) eine sonstige Pflichtverletzung vorliegt oder

c) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder bevorsteht.

In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Ausübung dieses

Rechts erfolgt unter Beachtung der berechtigten Interessen des Bestellers und unter Wahrung seines

Hausrechts. Die Rücknahme stellt – sofern nicht ausdrücklich erklärt – keinen Rücktritt vom Vertrag

dar. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt unberührt.

9.10 Bei Lieferung ins Ausland behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur

vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Sofern das jeweilige ausländische Recht eine

Eigentumsvorbehaltsregelung in der hier vorgesehenen Form nicht kennt, sind wir berechtigt,

andere, rechtlich zulässige Sicherungsrechte geltend zu machen. Der Besteller verpflichtet sich, bei

sämtlichen erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere zur Eintragung oder Registrierung

von Eigentumsvorbehalten oder vergleichbaren Sicherungsrechten, soweit dies nach dem jeweiligen

nationalen Recht zur Wirksamkeit erforderlich ist.

10. Mängelhaftung

10.1 Wir haften bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen für jeden Mangel an der

Kaufsache nach den folgenden Bestimmungen. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten,

Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht gem. Ziffer 3.2 in den

Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Mängelansprüche abgeleitet werden.

10.2 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

10.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung

(Mangelbeseitigung bzw. Lieferung einer neuen mangelfreien Sache) oder zur Minderung des

Kaufpreises verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, Rücktritt zu

verlangen.

10.4 Wir tragen die Kosten der Nacherfüllung. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,

alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,

Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die

Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

10.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche

geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche

Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche

Vertragspflicht verletzen, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt

unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

10.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, sofern gesetzlich nichts anderes

vorgeschrieben ist, 12 Monate ab Gefahrübergang.

Hiervon unberührt bleibt die gesetzliche längere Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,

wenn die Kaufsache für ein Bauwerk verwendet wurde und dort ein Mangel auftritt, der das Bauwerk

betrifft.

10.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§445a, 445b BGB bleibt unberührt, sie

beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

10.11 Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder

sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf

bedingungsmäßige Ausführung. Dasselbe gilt für den Fall der Abnahme einer von uns gefertigten

Zeichnung bzw. für die Freigabe eines von uns erstellten Konstruktionsvorschlages durch den

Besteller, sofern Letzterer erkennbar über die nötige Fachkompetenz verfügt.

Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der

Ansprüche, die uns gegen den Verkäufer des Fremderzeugnisses zustehen.

10.12 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkter

Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse

und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns angegebene Leistung,

nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien

entstehen, dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Besteller beigestelltes Material zurückzuführen

sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen

Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernehmen wir keine Gewähr.

10.13 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Besteller

selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen

Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

11.Rücktritt vom Vertrag

11.1 Unabhängig von unseren sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus

Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemesseneren

Nachfrist weiter verzögert wird.

b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstanden sind und dieser auf

unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,

oder

c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der in Ziffer 5.4 angeführten Umstände insgesamt

mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

11.2 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus

obigen Gründen erklärt werden.

11.3 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein

Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichendem Vermögen abgewiesen wird,

ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.4 Unbeschadet unsere Schadensersatzansprüche einschließlich vorprozessualer Kosten sind im

Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und

zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Besteller noch nicht übernommen

wurde, sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. An Stelle dessen steht uns auch das

Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

11.5 Sonstige rechtliche Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

12. Gesamthaftung

12.1 Eine über die Regelungen in Ziffer 5 und Ziffer 10 hinausgehende Haftung auf Schadensersatz –

gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, aus sonstigen

Pflichtverletzungen oder aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB.

12.2 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche

Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter sowie Erfüllungsund

Verrichtungsgehilfen.

12.3 Schadensersatzansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn Schäden auf der Nichtbeachtung

von Bedienungsanleitungen, Montage- oder Inbetriebnahmevorschriften oder behördlichen

Zulassungsvorgaben beruhen.

12.4 Soweit Vertragsstrafen vereinbart und verwirkt wurden, sind weitergehende

Schadensersatzansprüche des Bestellers insoweit ausgeschlossen.

12.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht:

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen,

c) sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

13.1 Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder

sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt, hat uns der Besteller bei allfälliger Verletzung

von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

13.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben

ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum und

unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung,

Nachahmung, Wettbewerb usw. Ziffer 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

14. Datenschutz + Geheimhaltung

14.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Bestellers ausschließlich im Rahmen der

gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wir

sind berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu erheben, zu

speichern, zu übermitteln, zu verarbeiten und zu löschen, soweit dies zur Vertragsabwicklung

erforderlich ist.

Hinweis: Unsere ausführliche Datenschutzerklärung ist diesem Dokument separat beigefügt bzw.

steht Ihnen separat zur Verfügung.

14.2 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen

– insbesondere personenbezogene Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – streng

vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern keine gesetzliche Verpflichtung

zur Offenlegung besteht.

15. Vertragsstrafe

15.1 Für den Fall, dass der Besteller vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten aus Ziffer 2.2

und 14.2 dieser Vereinbarung verstößt, wird eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von EUR 200.000

vereinbart. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist auch bei wiederholten Verstößen zulässig. Die

Vertragsstrafe wird unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens fällig.

15.2 Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. In

diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, den über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden nach

den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.

15.3 Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.

16. Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch

eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.

17. Gerichtsstand und Recht

Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt,

den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik

Deutschland; die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.